Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen von Waren und Dienstleistungen des Nutzers dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: der Verkäufer) gegenüber seiner Vertragspartei (nachfolgend: der Käufer), sofern zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Sie gelten insbesondere auch für Angebote, Verträge und Lieferungen von Ziegeln, Bauschutt und Stücken von Ziegeln.

Sie gelten auch für alle nachfolgenden Angebote, Verträge und Lieferungen, unabhängig davon, wie diese zustande gekommen sind.

2. Die Geltung etwaiger eigener Einkaufsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, wenn und soweit sie den vorliegenden Bedingungen widersprechen, es sei denn, sie werden vom Verkäufer in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Annahme bedeutet nicht, dass die Einkaufsbedingungen auch für andere Geschäfte des Käufers gelten (oder gelten werden).

Angebote und Auftragsbestätigungen

3. Alle Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder die tatsächliche Ausführung (bzw. den Beginn dieser Ausführung) durch den Verkäufer oder eine (andere) stillschweigende oder nicht stillschweigende Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande.

Wird der Inhalt einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers nicht innerhalb von 8 Werktagen für nicht korrekt befunden, sind die Parteien daran gebunden.

4. Storniert der Käufer die Bestellung ganz oder teilweise oder erfüllt er seine Kaufverpflichtung nicht, schuldet er dem Verkäufer einen Betrag von 25,00 € pro 1.000 Stück Waalformat-Ziegel oder Waalformat-Äquivalente, die vom Käufer storniert oder nicht abgenommen werden. Dieser Betrag ist vom Käufer ohne Inverzugsetzung zu zahlen und zwar unabhängig davon, ob dem Verkäufer durch die Stornierung oder Nichtabnahme der Ziegel tatsächlich ein Schaden entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Stornierung oder Nichtabnahme nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl der von der Bestellung erfassten Waalformat-Ziegel oder Waalformat-Äquivalente betrifft. Betrifft die Stornierung oder die Nichtabnahme mehr als 10 %, ist der vorgenannte Betrag für alle stornierten oder nicht abgenommenen Ziegel zu entrichten. In Bezug auf bereits gelieferte Ziegel kann keine Stornierung erfolgen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen, der dem Verkäufer durch die Stornierung oder durch die Nichtabnahme entsteht, soweit dieser Schaden den Betrag übersteigt, den der Käufer auf der Grundlage des Vorstehenden schuldet.

Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht des Verkäufers, anstelle des vorgenannten Betrages die Erfüllung dieser Pflicht mit einer möglichen Entschädigung zu fordern.

4a. Änderungen des Vertrages, gleich welcher Art, sind nur wirksam, wenn sie zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart wurden. Verlangt der Käufer nach Vertragsabschluss noch Änderungen hinsichtlich der Ausführung, obliegt es dem Verkäufer zu entscheiden, ob und wenn ja, unter welchen (weiteren) Bedingungen diese Änderungen im Rahmen des Vertrages noch akzeptiert werden können.

Im Falle von Vertragsänderungen (gleich welcher Art) ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die mit diesen Änderungen verbundenen höheren Kosten in Rechnung zu stellen.

Lieferungen

5. Ort und Zeitpunkt der Eigentumsübertragung der Ware durch den Verkäufer ist in jedem Fall der Ort und Zeitpunkt der Verladung im Werk des Verkäufers. Nach der Verladung ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Beschwerden/Reklamationen über Farbe, Qualität, Form, Menge usw. zu bearbeiten, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 bis 14. Bei Eigentumsübergang gilt der Käufer als mit der Beschaffenheit der gekauften Ware und den Einsatzmöglichkeiten vertraut.

Der Verkäufer ist bemüht, innerhalb der im Vertrag angegebenen Lieferfrist zu liefern. Die Nichteinhaltung des Liefertermins stellt keinen Verzug im Sinne von Artikel 83(a) Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches dar, es sei denn, der Verkäufer und der Käufer haben ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass ein Liefertermin als verbindlich gilt. Im letzteren Fall haftet der Verkäufer nur für Schäden, die dem Käufer nachweislich durch Lieferverzug entstehen, maximal bis zum Rechnungsbetrag für den verspäteten Teil der Lieferung. Bei Überschreitung einer als verbindlich vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer nicht berechtigt, eine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer auszusetzen oder nicht zu erfüllen. In allen anderen Fällen des Lieferverzugs haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die dem Käufer dadurch eventuell entstehen.

6. Wurde eine „frachtfreie Lieferung“ oder ein „frachtfrei benannter Bestimmungsort“ vereinbart, so bezieht sich diese Klausel nur auf die Transportkosten und das Transportrisiko und somit nicht auf den Ort und Zeitpunkt des Eigentumsübergangs und deshalb auch nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der gelieferten Ware. In diesem Fall ist die Beförderung der Waren zum Entladeplatz im Preis inbegriffen, sofern sich dieser an einer befestigten Straße befindet oder mit einem voll beladenen Transportmittel normal erreichbar ist. Die Entladung erfolgt dann immer neben dem Fahrzeug oder Schiff an dem vom Käufer angegebenen Ort unter Beachtung des Vorstehenden.

7. Im Falle einer „Lieferung ab Werk“ erfolgt der Transport durch den Käufer. Der Käufer und der Verkäufer können vereinbaren, dass der Transport durch den Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt wird. In diesem Fall trägt der Käufer das Transportrisiko. Der Verkäufer kann dem Käufer die Kosten einer von ihm abgeschlossenen Transportversicherung in Rechnung stellen.

Abnahme

8. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb der im Vertrag angegebenen Liefer- und/oder Abruffrist(en) abzunehmen. Wurde keine Lieferfrist festgelegt oder wurde festgestellt, dass die Lieferung auf Abruf erfolgt, ohne dass dafür Fristen gesetzt wurden, muss die Abnahme innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum, an dem der Vertrag gemäß Artikel 3 geschlossen wurde, erfolgen.

Hat der Käufer die gekaufte Ware nicht rechtzeitig abgenommen, sendet der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Mahnung und der Käufer gerät nach Ablauf von 3 Werktagen nach dieser Frist in Verzug, ohne dass nach Ablauf dieser Frist eine (weitere) Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Verkäufer hat, neben den sonstigen Rechten, die ihm in diesem Fall durch Gesetz und aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere auch durch Artikel 4 – infolge des Verzugs des Käufers zustehen, auch das Recht, ohne gerichtliche Intervention den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil durch einfache Mitteilung aufzulösen.

Qualität und Prüfung

9. Es wird davon ausgegangen, dass in einem mit der Lieferung der Ware mitgelieferten Frachtbrief, Lieferschein oder ähnlichen Dokument die genaue Menge der gelieferten Ware angegeben wird, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer seinen Widerspruch unverzüglich nach Erhalt der Ziegel schriftlich mit.

10. Wenn und soweit hinsichtlich der Qualität vereinbart wurde, dass diese einem Muster entsprechen wird, wird dieses Muster zur Bestimmung der durchschnittlichen Qualität der Ziegel verwendet. Eine vom Verkäufer abgegebene oder vom Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf erhaltene Ziegelart gilt nur dann als Muster, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

11. Der Käufer ist berechtigt, die Ware auf eigene Kosten vor der Lieferung überprüfen zu lassen. Hat der Käufer diese Prüfung verlangt, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer rechtzeitig vor Verladung den Zeitpunkt und den Ort mitzuteilen, an dem die Prüfung stattfinden kann. Ist der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist der Käufer berechtigt, seine Beanstandungen in Bezug auf die gelieferte Ware so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware zu melden.

12. Hat der Käufer eine Prüfung unterlassen bzw. nach einer Prüfung und vor der Lieferung keine Einwände gegen die Qualität der zu liefernden Ware erhoben, hat er kein Recht mehr, sich über die gelieferte Ware zu beschweren. Zeigen sich nach der Prüfung noch Mängel an der Ware, die bei einer normalen und branchenüblichen Prüfung nicht entdeckt werden konnten, kann der Käufer seine Einwände geltend machen, sofern er dies so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung tut.

13. Ein etwaiges Reklamationsrecht des Käufers über die gelieferte Ware erlischt in jedem Fall, sobald die Ware verarbeitet ist.

13a. Unterschiede hinsichtlich Farbe und Struktur sind materialbedingt bei grobkeramischen Produkten und können daher nicht als Produktfehler angesehen werden. Geringfügige Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenfalls nicht als Produktmangel angesehen werden.

Reklamationen und Haftung

14. Unter Androhung des Verfalls des Reklamationsrechts des Käufers müssen alle Reklamationen innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fristen schriftlich erfolgen.

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine kürzere Frist vorgesehen ist oder diese kürzere Frist dem Käufer nicht zumutbar ist, muss eine Reklamation in jedem Fall spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntwerden von Mängeln der Lieferung beim Käufer oder nachdem der Käufer diese Mängel vernünftigerweise hätte kennen müssen, geltend gemacht werden, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13. Alle Reklamationen müssen unter genauer Angabe der Art der Mängel erfolgen.

15. Die Haftung des Verkäufers, aus welchem Grund auch immer, ist auf höchstens den Rechnungswert der gelieferten Waren beschränkt, auf die sich die vom Verkäufer für begründet befundenen Beanstandungen beziehen, oder auf den Austausch dieser Waren durch ähnliche Waren oder auf eine Minderung des Kaufpreises dieser Waren, und zwar nach Wahl des Verkäufers.

Wenn der Verkäufer die Ware umtauscht, gehen die damit verbundenen Transportkosten zu Lasten des Verkäufers.

Verringert der Verkäufer den Kaufpreis, besteht diese Minderung aus dem Teil des Kaufpreises, der auf die mangelhafte Ware oder das Ausmaß des Mangels der Ware zurückzuführen ist. Ist der Mangel so beschaffen, dass der Käufer die Ware nicht mehr verwenden kann und sich der Käufer der mangelhaften Ware entledigen möchte, steht diese dem Verkäufer zur Verfügung, der diese dann auf eigene Kosten beseitigen wird. Der Verkäufer wird, soweit dies zumutbar ist, auch eine Minderung der Transportkosten vornehmen, die auf die mangelhafte, nicht mehr verwendbare Ware zurückzuführen sind.

Alle weiteren Ansprüche jeglicher Art und von jedermann sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Folgeschäden sowie direkte und indirekte Betriebsschäden, Stagnationsschäden, Bauverzögerungen, Auftragsverluste, entgangenen Gewinn, Bearbeitungskosten etc.

16. Der Käufer schützt den Verkäufer vor jeder Haftung gegenüber Dritten, die über die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer hinausgeht.

Preise

17. Die vom Verkäufer genannten Preise basieren auf den am Tag des Angebots gültigen Kostenbestandteilen. Alle nach dem Angebot und/oder während der Dauer der Vertragserfüllung auftretenden Erhöhungen der Kostenbestandteile, gleich welcher Art, werden vom Verkäufer im Preis für diejenigen Vertragsteile, die zum Zeitpunkt der Erhöhungen noch nicht ausgeführt sind, an den Käufer weitergegeben.

17a. Die angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind andere gesetzlich geschuldete Steuern, Abgaben und Zölle, Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten nicht im Preis enthalten.

17b. Der Verkäufer ist berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % zu erheben, der bei Zahlung innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum von der Rechnung abgezogen werden kann.

Zahlung und Sicherheit

18. Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, ohne Abzug oder Verrechnung aus welchem Grund auch immer. Beanstandungen der gelieferten Ware berechtigen den Käufer nicht zur Zahlungseinstellung und/oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Der Zeitpunkt der Zahlung ist der Zeitpunkt, zu dem der fällige Betrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Zahlung von Zinsen und Kosten und dann der ältesten ausstehenden Hauptsumme(n) verwendet, auch wenn der Käufer diesbezüglich etwas anderes erklärt.

19. Ist der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag nicht bezahlt, gerät der Käufer dem Verkäufer gegenüber von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall schuldet der Käufer ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 15 % pro Jahr sowie außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von mindestens 15 % der vom Käufer geschuldeten Beträge mit einem Mindestsatz von 125,00 €.

20. Während der Laufzeit des Vertrages ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

21. Alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sind auf einmal und sofort fällig:
- wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- wenn der Käufer sich weigert, der Forderung des Verkäufers gemäß Artikel 20 nachzukommen;
- wenn der Konkurs des Käufers beantragt wird oder wenn der Käufer Zahlungsaufschub beantragt;
- wenn ein Vermögenswert des Käufers gepfändet wird;
- wenn der Käufer sein Unternehmen verkauft oder auflöst.

22. In den in Artikel 21 beschriebenen Fällen hat der Verkäufer neben den anderen ihm durch Gesetz und Vertrag – einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eingeräumten Rechten, das Recht, entweder seine Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise durch einfache Mitteilung aufzulösen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder eine gerichtliche Intervention erforderlich ist, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, zusätzlich oder anstelle einer Aussetzung oder Auflösung Schadenersatz zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

23. Die Lieferung der Ware durch den Verkäufer erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt für Ansprüche auf Zahlung aller vom Verkäufer aufgrund einer Vereinbarung an den Käufer gelieferten oder zu liefernden Waren und ausgeführten oder auszuführenden Dienstleistungen und Arbeiten sowie für Ansprüche wegen Nichterfüllung dieser Vereinbarung(en) durch den Käufer, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

23a. In allen in Artikel 21 genannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Waren, für die der Eigentumsvorbehalt gilt, zurückzunehmen. Soweit erforderlich, gilt der Verkäufer vom Käufer als unwiderruflich ermächtigt, diese Waren am Standort zu entfernen (oder entfernen zu lassen).

24. Der Käufer erteilt dem Verkäufer oder den von ihm benannten Dritten die Erlaubnis, zu diesem Zweck seine Geschäftsräume, Lager, Fabrikhallen usw. zu betreten.

Bietet das Recht des Bestimmungslandes der Kaufsache weitergehende Möglichkeiten des Eigentumsvorbehalts als vorstehend vorgesehen, gelten  diese weitergehenden Möglichkeiten zwischen den Parteien als zugunsten des Verkäufers vereinbart, mit der Maßgabe, dass, wenn nicht objektiv festgestellt werden kann, auf welche weitergehenden Regeln sich diese Bestimmung bezieht, die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter gelten.

25. Hat der Verkäufer die Ware gemäß Artikel 23a zurückgenommen, wird dem Käufer der vom Verkäufer zu bestimmende Wert der zurückgenommenen Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme gutgeschrieben, abzüglich der mit der Rücknahme der Ware verbundenen Kosten.

26. Der Käufer darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeiten verfügen. In jedem Fall umfasst eine normale Geschäftstätigkeit weder die Leistung von Sicherheiten an Dritte noch die Veräußerung im Rahmen der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Geschäftsbetriebs des Käufers.

Verfügt der Käufer über die Ware, ist er verpflichtet, im Namen des Verkäufers – nach Wahl des Verkäufers – eine stille oder öffentliche Verpfändung der sich aus diesem Besitz ergebenden Ansprüche vorzunehmen.

Höhere Gewalt

27. Wird der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt an der Lieferung oder einer normalen Lieferung gehindert, ist er berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag aufzulösen, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet zu sein. Höhere Gewalt umfasst: Krieg, Aufruhr, Unruhen, Kriegshandlungen, Streiks und Aussperrungen, Ausfall von Maschinen und/oder Werkzeugen, Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Stagnation bei der Rohstoff- oder Energieversorgung, staatliche Maßnahmen sowie alle Umstände jeglicher Art, durch die es dem Verkäufer vernünftigerweise unmöglich ist, in normaler Weise zu liefern.

Beratung u. dgl. m.

28. Ratschläge, Vorschläge oder Anweisungen des Verkäufers in Bezug auf Materialien, Konstruktionen, Ausführungen und Anwendungen sind stets unverbindlich.

Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Ratschläge, Vorschläge oder Anweisungen des Verkäufers entstehen können.

Salvatorische Klausel

29. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrages – zu denen daher auch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören – als rechtlich unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann Bestimmungen, die nach dem Willen der Parteien diesen unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.

Erfüllungsort, Rechtswahl, zuständiges Gericht

30. Die Angebote des Käufers und der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem niederländischen Recht. Dies gilt auch für alle Verträge, die mit Käufern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland abgeschlossen werden.

Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis und den daraus resultierenden Vereinbarungen werden durch das zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers oder nach Wahl des Verkäufers durch das zuständige Gericht am Wohnort bzw. am Ort des Unternehmenssitzes des Käufers behandelt.

Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Tatsache, dass die Parteien in gemeinsamer Absprache beschließen können, Streitigkeiten durch Mediation, verbindliche Beratung oder Schlichtung beizulegen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden im August 2012 unter der Nummer 2012/15 bei der Kanzlei des Amtsgerichts Arnheim eingereicht.

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