Neuauflage in geänderter Fassung im November 2024 durch die Königliche Niederländische Vereinigung für Baukeramik (KNB)
Allgemein
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Verträge und Lieferungen von Waren (im Folgenden „Produkte“ genannt) – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Steine, Steinstreifen, Schotter und Stücke – und/oder Dienstleistungen des Benutzers dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) gegenüber seiner Gegenpartei (im Folgenden „Käufer“ genannt) und für alle sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse, sofern zwischen Verkäufer und Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich anderweitig vereinbart. Sie gelten auch für alle späteren Angebote, Verträge und Lieferungen, gleichgültig wie sie abgeschlossen werden, sowie für die Lieferung, Verwendung und Rückgabe von Verpackungen. Unter Produkten werden auch die vom Verkäufer bereitgestellten Verpackungen verstanden.
2. Die Anwendbarkeit von eigenen Einkaufsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, wenn und soweit sie diesen Bedingungen widersprechen, es sei denn, sie werden vom Verkäufer in Bezug auf eine bestimmte Transaktion ausdrücklich schriftlich anerkannt. Eine solche Annahme bedeutet nicht, dass die Einkaufsbedingungen auch für andere Transaktionen des Käufers gelten (werden).
Angebote und Auftragsbestätigungen
3. Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind freibleibend. Nach Widerruf oder Ablauf der Gültigkeitsdauer sind die Angebote und Kostenvoranschläge nicht mehr gültig. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder die tatsächliche Ausführung (deren Beginn) durch den Verkäufer oder eine (andere) stillschweigende oder explizite Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande.
4. Bei einem Auftrag zur Lieferung in mehreren Teilen gilt der Vertrag als ganzer als zustande gekommen, wenn die erste Teillieferung erfolgt.
5. Änderungen des Vertrags, gleich welcher Art, sind nur wirksam, wenn sie zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart wurden. Wünscht der Käufer nach Abschluss des Vertrags noch Änderungen in der Ausführung, so obliegt es dem Verkäufer, zu bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen (weiteren) Bedingungen diese Änderungen noch im Rahmen des Vertrags akzeptiert werden können. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die höheren Kosten in Rechnung zu stellen, die bei einer Änderung des Vertrags (gleich welcher Art) entstehen.
Lieferungen
6. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk/Fabrik (EXW), Verladung im Werk des Verkäufers, gemäß den Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Soweit die Parteien im Geschäftsverkehr abweichend von diesem Artikel andere Incoterms vereinbaren, betrifft dies die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
7. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Spediteur von den relevanten Produktinformationen, einschließlich möglicher Gewichtsschwankungen der Waren, Kenntnis hat.
8. Nach dem Verladen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Reklamationen hinsichtlich Farbe, Qualität, Form, Menge, Verpackung usw. in Behandlung zu nehmen, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 15 bis 27. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer bei der Eigentumsübertragung mit der Qualität der gekauften Waren und deren Verwendungsmöglichkeiten vertraut ist.
9. Der Verkäufer wird sich bemühen, innerhalb der im Vertrag angegebenen Lieferfrist zu liefern. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, sind angegebene Lieferzeiten für den Verkäufer nur Richtwerte und niemals Ausschlussfristen. Eine Überschreitung der Lieferfrist führt nicht zum Verzug im Sinne von Artikel 6:83 Buchstabe a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart, dass eine Lieferfrist als verbindlich gilt. Im letzteren Fall haftet der Verkäufer wegen eines Lieferverzugs nur für den dem Käufer nachweislich entstandenen Schaden bis zur Höhe des Rechnungsbetrags des verspäteten Teils der Lieferung. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei Überschreitung einer als verbindlich vereinbarten Lieferfrist irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer auszusetzen oder nicht zu erfüllen. In allen anderen Fällen von Lieferverzug haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die dem Käufer aus diesem Verzug entstehen.
10. Wird „Lieferung frei Werk“ oder „frei Bestimmungsort“ vereinbart, so bezieht sich diese Vereinbarung nur auf die Transportkosten und das Transportrisiko und somit nicht auf den Ort und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs und somit auch nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der gelieferten Waren. In diesem Fall schließt der Preis den Transport der Waren bis zum Entladeort ein, sofern dieser an einer befestigten Straße liegt oder mit dem verwendeten Transportmittel bei voller Beladung normal erreicht werden kann. Die Entladung erfolgt dann immer neben dem Fahrzeug oder Schiff an der vom Käufer angegebenen Stelle unter Beachtung des Obigen.
11. Bei einer „Lieferung ab Werk“ wird der Transport vom Käufer organisiert. Käufer und Verkäufer können vereinbaren, dass der Transport auf Kosten und Risiko des Käufers vom Verkäufer organisiert wird. Der Verkäufer kann dem Käufer auch die Kosten für eine eventuell von ihm abgeschlossene Transportversicherung in Rechnung stellen. Wenn der Verkäufer die Be- und/oder Entladung vornimmt, geschieht dies ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Abnahme
12. Der Käufer ist verpflichtet, das Gekaufte innerhalb der im Vertrag dafür vorgesehenen Liefer- und/oder Abruffrist(en) abzunehmen. Ist keine Lieferfrist vereinbart oder ist eine Lieferung auf Abruf vorgesehen, ohne dass für diesen Abruf Fristen festgelegt sind, so muss die Abnahme innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 3 erfolgen.
13. Wenn der Käufer das Gekaufte nicht rechtzeitig abgenommen hat, wird der Verkäufer den Käufer schriftlich mahnen und ist der Käufer bereits nach Ablauf von fünf Werktagen nach dieser schriftlichen Mahnung in Verzug, ohne dass eine (weitere) Inverzugsetzung erforderlich ist. Neben den anderen Rechten, die sich dann für den Verkäufer aufgrund des Gesetzes und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere auch aufgrund von Artikel 14 – aus dem Verzug des Käufers ergeben, ist der Verkäufer berechtigt, ohne gerichtliche Intervention den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil durch einfache Mitteilung aufzulösen. Der Verkäufer hat außerdem das Recht, das Verkaufte auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder aufzubewahren und die damit verbundenen Kosten nach Wahl des Verkäufers dem Käufer entweder in voller Höhe oder pauschal mit 1 % des Wertes der bewahrten Waren pro ganzem berechnetem Monat zu berechnen.
14. Wenn der Käufer die Bestellung ganz oder teilweise storniert oder seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt, schuldet der Käufer dem Verkäufer:
a. bei generischen Bestellungen (Produkte, die nicht auf besonderen Wunsch hergestellt werden): einen Betrag von 25 % des vereinbarten Verkaufspreises der nicht abgenommenen Waren;
b. für spezifische Bestellungen (Produkte, die auf Wunsch hergestellt werden): 100 % des vereinbarten Verkaufspreises der Waren. Die vorgenannten Beträge sind vom Käufer zu zahlen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist und unabhängig davon, ob dem Verkäufer durch die Stornierung oder Nichtabnahme der Produkte tatsächlich ein Schaden entsteht. Bezüglich bereits gelieferter Produkte ist eine Stornierung unmöglich. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen, den dieser infolge der Stornierung oder Nichtabnahme erleidet, sofern dieser Schaden den vom Käufer aufgrund der vorstehenden Bestimmungen geschuldeten Betrag übersteigt. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen das Recht des Verkäufers unberührt, anstelle des vorgenannten Betrages die Erfüllung mit eventuellem Schadenersatz zu fordern.
15. Eine Lieferung von 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge ist zulässig. Mehr- oder Mindermengen werden zum Einheitspreis berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Beschaffenheit und Prüfung
16. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu untersuchen. Es wird davon ausgegangen, dass ein bei der Lieferung der Waren ausgestellter Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument die Menge der gelieferten Waren korrekt wiedergibt, es sei denn, der Käufer teilt dem Verkäufer unmittelbar nach Erhalt der Produkte schriftlich seine Einwände mit.
17. Wenn und soweit bezüglich der Beschaffenheit vereinbart wurde, dass diese einem Muster entspricht, wird dieses Muster für die Bestimmung der durchschnittlichen Beschaffenheit der Steine herangezogen. Ein im Zusammenhang mit dem Verkauf vom Verkäufer übergebener oder vom Käufer erhaltener Stein(-typ) („Typenmuster“) gilt nur dann als Muster für die Bestimmung der durchschnittlichen Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
18. Der Käufer hat das Recht, die Waren vor der Lieferung auf eigene Kosten prüfen zu lassen. Hat der Käufer eine solche Prüfung verlangt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer rechtzeitig vor der Verladung Zeit und Ort mitzuteilen, an dem die Prüfung stattfinden kann. Wenn der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Käufer das Recht, seine Reklamationen bezüglich der gelieferten Waren so schnell wie möglich, spätestens jedoch acht Tage nach der Lieferung der Waren, vorzubringen.
19. Hat der Käufer eine Prüfung unterlassen oder nach einer Prüfung und vor der Lieferung keine Reklamationen bezüglich der Beschaffenheit der zu liefernden Waren vorgebracht, dann ist er nicht mehr berechtigt, die gelieferten Waren zu reklamieren. Ergeben sich durch die Prüfung Mängel an den Waren, die bei einer branchenüblichen Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, kann der Käufer dennoch so schnell wie möglich, spätestens jedoch acht Tage nach der Lieferung, seine Reklamation vorbringen.
20. Farb- und Strukturunterschiede sind bei grobkeramischen Produkten materialbedingt und gelten daher nicht als Produktfehler. Geringfügige Schäden, die die Nutzbarkeit der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenfalls nicht als Produktfehler eingestuft werden. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Partie.
Verpackung
21. Der Käufer ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen, einschließlich Kunststoffpaletten, bis zur Rücksendung in gutem Zustand und unter korrekten hygienischen Bedingungen aufzubewahren. Der Käufer darf sie nicht in Gebrauch halten oder Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Beschädigung oder Verlust von Mehrwegverpackungen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz sowie die Mehrkosten für die verspätete Rücksendung zu erstatten. Der Verkäufer kann für Paletten, die er zurücknimmt oder die Teil eines Palettenrückgabesystems sind, ein Pfand erheben.
Reklamation und Haftung
22. Das Recht des Käufers, die gelieferten Waren zu reklamieren, erlischt in jedem Fall, sobald die Waren be- oder verarbeitet oder an einen Dritten verkauft oder weitergeliefert wurden.
23. Die gelieferten Waren, die Gegenstand einer Reklamation sind, müssen vom Käufer in dem unberührten Zustand gehalten werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entladung befanden, bis der Verkäufer die Möglichkeit hatte, die Begründetheit der Reklamation zu prüfen, wozu er unverzüglich verpflichtet ist.
24. Unter Androhung des Verlusts des Reklamationsrechts des Käufers müssen alle Reklamationen innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Fristen schriftlich vorgebracht werden. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine kürzere Frist vorsehen oder eine solche dem Käufer vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, muss eine Reklamation in jedem Fall spätestens acht Tage, nachdem der Käufer von den Mängeln der Lieferung Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, vorgebracht werden, unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 22 und 23. Jede Reklamation muss unter genauer Angabe der Art der Beschwerden vorgebracht werden.
25. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden (einschließlich Kosten und sonstiger finanzieller Verluste), es sei denn, sie resultieren aus einer Handlung oder Unterlassung des Vorstands oder der Geschäftsführung des Verkäufers, die vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Wissen, dass ein solcher Verlust oder Schaden sehr wahrscheinlich daraus resultieren würde, verursacht wurden.
26. Der Verkäufer ist in keinem Fall haftbar für:
a. physische Schäden, die durch die Produkte verursacht werden;
b. Folgeschäden (dazu zählen auf jeden Fall Betriebsschaden, Schaden aufgrund von Geschäftsstagnation, Gewinnverlust, Einkommensverlust, Nutzungsausfall des Käufers, Schaden durch Tod oder Verletzung, Schaden aufgrund der Verwendung der gelieferten Produkte, Kosten im Zusammenhang mit (Einspruch gegen) verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Verfolgung durch Behörden, Rückruf[e], Rechtsbeistand usw.);
c. Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung von Untergebenen des Verkäufers und/oder (selbstständigen) Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten zurückzuführen sind, wozu auch Mitarbeiter einer mit dem Verkäufer verbundenen Organisation gehören;
d. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer dem Verkäufer unrichtige oder unvollständige Unterlagen oder Informationen zur Verfügung stellte, auch wenn diese Informationen und Unterlagen von Dritten stammen, oder Schäden, die anderweitig auf Anweisungen, Handlungen oder Unterlassungen des Käufers, seiner Untergebenen und/oder (selbstständigen) Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten zurückzuführen sind.
27. Die Haftung des Verkäufers, aus welchem Grund auch immer, beschränkt sich – nach Wahl des Verkäufers – auf höchstens den Rechnungswert der gelieferten Waren, auf die sich die vom Verkäufer als begründet befundenen
Reklamationen beziehen, bzw. auf den Ersatz dieser Waren durch ähnliche Waren bzw. auf eine Verringerung des Kaufpreises dieser Waren. Ersetzt der Verkäufer die Waren, dann gehen die damit verbundenen Transportkosten zu Lasten des Verkäufers. Verringert der Verkäufer den Kaufpreis, dann bezieht sich diese Verringerung auf jenen Teil des Kaufpreises, der auf die mangelhaften Waren bzw. den Umfang des Mangels der Waren entfällt. Ist der Mangel von solcher Art, dass der Käufer die Waren nicht mehr verwenden kann und sich sodann der mangelhaften Waren entledigen will, dann stehen diese dem Verkäufer zur Verfügung, der sie sodann auf eigene Kosten entfernen wird. Der Verkäufer wird, soweit dies angemessen ist, sodann auch eine Ermäßigung der Transportkosten gewähren, die auf diese mangelhaften und unbrauchbaren Waren entfallen. Die Haftung des Verkäufers ist in allen Fällen auf den Betrag begrenzt, den der Haftpflichtversicherer des Verkäufers in dem betreffenden Fall auszahlt. Sollte aus irgendeinem Grund keine Zahlung aus der genannten Versicherung erfolgen, dann ist dieser Höchstbetrag auf EUR 20.000 bei Personenschäden und EUR 10.000 in allen anderen Fällen (einschließlich Sach- und Vermögensschäden) festgelegt. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art und von wem auch immer sind ausgeschlossen.
28. Der Käufer wird bei der Untersuchung von Ursache, Art und Umfang des Schadens durch den Verkäufer jede erforderliche Mitwirkung leisten. Unterbleibt eine solche Mitwirkung, verliert der Käufer die Möglichkeit des Schadenersatzes.
29. Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmer des Käufers und des Verkäufers) frei, die sich aus dem Vertrag und/oder den gelieferten Waren ergibt oder damit zusammenhängt, es sei denn, diese Ansprüche sind die Folge von Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Führungskräfte oder des Managements des Verkäufers in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
30. Dem Käufer ist es nicht gestattet, sich in den Medien, sozialen Medien oder anderweitig negativ über den Verkäufer und/oder das gelieferte Produkt zu äußern; andernfalls haftet der Käufer gegenüber dem Verkäufer für jeglichen Schaden, den dieser erleidet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rufschäden.
Erfüllungsgehilfen
31. Der Verkäufer kann ohne vorherige Zustimmung des Käufers Dritte mit der Erfüllung des Vertrags beauftragen. Hat der Verkäufer einen Dritten mit der Erfüllung des Vertrags beauftragt, dienen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dem Schutz dieses Dritten gegenüber anderen als dem Verkäufer und können von diesem Dritten gegenüber anderen als dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Preise
32. Die vom Verkäufer angegebenen Preise basieren auf der Lieferung ab Werk/Fabrik gemäß den Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris und den am Datum des Angebots geltenden Kostenbestandteilen. Alle Erhöhungen der Kostenbestandteile, gleich welcher Art, die nach dem Angebot und/oder während der Laufzeit des Vertrags auftreten, werden vom Verkäufer an den Käufer im Preis für jene Teile des Vertrags weitergegeben, die zum Zeitpunkt der Erhöhungen noch nicht ausgeführt wurden.
33. Die angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und ohne Mehrwertsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind etwaige andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, und/oder sonstige Steuern, Abgaben und Zölle, Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Versicherungskosten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften anfallen, nicht im Preis enthalten. Der Verkäufer ist berechtigt, diese nachträglich in Rechnung zu stellen.
34. Der Verkäufer ist berechtigt, einen Kreditaufschlag von 2 % zu berechnen, der von der Rechnung abgezogen werden kann, wenn die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt.
Zahlung und Sicherheit
35. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung zu leisten. Reklamationen in Bezug auf die gelieferten Waren berechtigen den Käufer nicht, die Zahlung auszusetzen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Der Zeitpunkt der Zahlung ist der Moment, da der fällige Betrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Eingehende Zahlungen dienen zunächst der Begleichung von Zinsen und Kosten und dann der ältesten offenen Hauptsumme(n), auch wenn der Käufer diesbezüglich etwas anderes erklärt.
36. Die Zahlungen sind von Bankkonten zu leisten, die sich direkt auf den Käufer zurückführen lassen; andernfalls können die geleisteten Zahlungen unverzüglich zurücküberwiesen werden. In diesem Fall wird der Käufer nicht von seiner Schuld befreit. Beanstandungen von Rechnungen müssen (auch) schriftlich und innerhalb von fünf (5) Tagen nach Rechnungsdatum eingereicht werden. Ist der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag nicht beglichen, befindet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Ab dem Fälligkeitsdatum schuldet der Käufer dann Verzugszinsen in Höhe von 15 % pro Jahr (oder einem Teil davon) sowie außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von mindestens 15 % der vom Käufer geschuldeten Beträge mit einem Mindestbetrag von EUR 125,00.
37. Der Verkäufer ist während der Laufzeit des Vertrags jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheit für die Zahlung zu verlangen.
38. Alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer werden sofort und auf einmal fällig: a. wenn der Käufer seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
b. wenn der Käufer sich weigert, der in Artikel 37 genannten Forderung des Verkäufers nachzukommen;
c. wenn der Konkurs des Käufers beantragt wird oder wenn der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt;
d. wenn ein Vermögensbestandteil des Käufers gepfändet wird;
e. wenn der Käufer sein Unternehmen verkauft oder liquidiert.
39. In den in Artikel 38 beschriebenen Fällen hat der Verkäufer neben den anderen Rechten, die das Gesetz und der Vertrag – einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– ihm einräumen, das Recht, entweder seine Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag durch einfache Mitteilung ganz oder teilweise zu beenden, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, neben oder anstelle der Aussetzung oder Beendigung Schadenersatz zu verlangen.
40. Wird dem Verkäufer in einem Gerichtsverfahren ganz oder größtenteils Recht gegeben, so gehen alle Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren entstehen, zu Lasten des Käufers.
Eigentumsvorbehalt
41. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer all seine Zahlungsverpflichtungen einschließlich eventueller zusätzlicher Kosten erfüllt hat, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften und/oder gelieferten Waren vor. Dieser Vorbehalt gilt für Forderungen auf Bezahlung aller vom Verkäufer an den Käufer gelieferten oder zu liefernden Waren und erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen und Arbeiten aufgrund irgendeines Vertrags sowie für Forderungen aufgrund der Nichterfüllung dieses Vertrags / dieser Verträge durch den Käufer, zu dem/denen somit auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören.
42. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer für die Kosten zu entschädigen, die dem Verkäufer als Eigentümer der Waren nach dem Gefahrenübergang, aber vor dem Eigentumsübergang entstehen, einschließlich der Kosten für die Sicherung und/oder Räumung der Waren.
43. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder hat der Verkäufer begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren ohne vorherige Ankündigung zurückzunehmen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Schadenersatz.
44. Wird der Vertrag vom Verkäufer aufgelöst, muss der Käufer dem Verkäufer die Waren unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Käufer hat kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und wird die Gegenstände nicht vorläufig pfänden.
45. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer oder von ihm beauftragte Dritte, zu diesem Zweck seine Betriebsgelände, Lager, Werkshallen usw. zu betreten. Sieht das Recht des Bestimmungslandes der gekauften Waren weitergehende Möglichkeiten des Eigentumsvorbehalts vor als vorstehend geregelt, so vereinbaren die Parteien, dass diese weitergehenden Möglichkeiten als zugunsten des Verkäufers vereinbart gelten, mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass objektiv nicht feststellbar ist, auf welche weitergehenden Regelungen sich diese Vorschrift bezieht, die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiterhin gelten.
46. Hat der Verkäufer gemäß Artikel 43 Waren zurückgenommen, so wird dem Käufer der Wert der zurückgenommenen Waren gutgeschrieben, den der Verkäufer zum Zeitpunkt der Rücknahme bestimmt und der um die mit der Rücknahme verbundenen Kosten vermindert wird.
47. Der Käufer kann über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs verfügen. Unter normalem Geschäftsbetrieb werden auf jeden Fall nicht verstanden das Gewähren von Sicherheiten für Dritte oder eine Veräußerung im Rahmen der partiellen oder vollständigen Übertragung des Unternehmens des Käufers. Verfügt der Käufer über die Waren, dann ist er verpflichtet, für den Verkäufer ein – nach dessen Wahl – stilles oder öffentliches Pfandrecht an den aus dieser Verfügung resultierenden Forderungen zu bestellen.
Höhere Gewalt
48. Wenn der Verkäufer durch höhere Gewalt an der (rechtzeitigen) Erfüllung gehindert wird, ist er berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer des Zustands der höheren Gewalt zu verlängern oder den Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Krawalle, Terrorismus, Feuer, Stromausfall, Naturgewalt, Unruhen, Streiks und Aussperrungen, Ausfall von Maschinen und/oder Werkzeugen, Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln, Straßensperren, Stagnation der Rohstoff- oder Energieversorgung, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien und damit zusammenhängende (staatliche) Maßnahmen/Empfehlungen, Einschränkungen bei der Lieferung von Energie und/oder erhebliche, vom Verkäufer nicht berechnete Preiserhöhungen der Energie und/oder der Energielieferung, entweder durch den Netzbetreiber oder den Lieferanten, sowie jeder Umstand, der es dem Verkäufer vernünftigerweise unmöglich macht oder erschwert, den Vertrag (rechtzeitig) zu erfüllen.
49. Sind Teillieferungen vereinbart, so gilt die vorstehende Bestimmung für jede Lieferung gesondert.
Empfehlungen
50. Alle Empfehlungen oder Vorschläge oder Anweisungen, die vom Verkäufer oder in seinem Namen in Bezug auf Materialien, Konstruktionen, Ausführungen und Anwendungen erteilt werden, sind stets unverbindlich. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Schäden jeglicher Art, die aufgrund von Empfehlungen oder Vorschlägen oder Anweisungen des Verkäufers entstehen könnten.
Salvatorische Klausel
51. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrags – und damit auch der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – als nicht rechtsgültig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft. Die unwirksamen Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die dem Willen der Parteien in rechtlicher Hinsicht am nächsten kommen.
Sanktionen und Ausfuhrbeschränkungen
52. Der Käufer garantiert die Einhaltung aller anwendbaren Sanktionen und Beschränkungen, die in allen anwendbaren Sanktions- und Exportkontrollvorschriften (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die der Niederlande und/oder der Vereinigten Staaten und/oder der Europäischen Union und/oder des Vereinigten Königreichs und/oder der Vereinten Nationen) festgelegt sind und sich aus diesen ergeben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und während seiner Ausführung in Kraft sind.
53. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen, wenn er weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass: die Waren direkt oder indirekt für sanktionierte Parteien, Länder oder Branchen bestimmt sind;
sanktionierte Parteien direkt oder indirekt an der Finanztransaktion beteiligt sind oder wenn die an der Transaktion beteiligten Finanzinstitute ernsthafte Zweifel daran haben und die Finanztransaktion deshalb nicht genehmigen und/oder ausführen;
wenn die Waren zu irgendeinem Zeitpunkt als Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingestuft werden (sollen) und für die
– kategorisch oder aufgrund des Mangels an angemessenen Informationen über die Endverwendung / den Endnutzer – keine Befreiung oder Genehmigung erteilt wird; oder
anderweitig eine vorsätzliche Umgehung der Ziele der geltenden Sanktionen und Ausfuhrbestimmungen vorliegt.
Korruptionsbekämpfung und ungewöhnliche Transaktionen
54. Der Käufer garantiert die Einhaltung aller relevanten und/oder anwendbaren Korruptionsbekämpfungs- und Wettbewerbsgesetze – einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze der Niederlande, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und aller anderen Länder, die für die Erfüllung des Vertrags relevant sind – bei allen seinen Handlungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags.
55. Der Käufer akzeptiert, dass der Verkäufer im Rahmen der geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ungewöhnliche Transaktionen den zuständigen Behörden melden wird.
56. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass der Käufer und/oder von ihm eingeschaltete Dritte gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Korruption, Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung verstoßen oder ungewöhnliche Transaktionen tätigen.
Know your (end) customer / (end) use
57. Der Käufer akzeptiert, dass der Verkäufer gemäß den geltenden Vorschriften verpflichtet sein kann, den Käufer und/oder Endverbraucher und/oder die Endverwendung zu identifizieren und die Identifizierung zu verifizieren. Der Käufer ist zur uneingeschränkten und unverzüglichen Mitwirkung daran verpflichtet. Zu diesem Zweck hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers eine Erklärung end use/end user auszufüllen, soweit dies vernünftigerweise verlangt werden kann. Der Verkäufer wird die erforderlichen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften festlegen und aufbewahren. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen, wenn der Käufer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht ausreichend mitwirkt.
Offenlegung
58. Der Verkäufer wird auf angemessene und rechtzeitige Anfrage des Käufers, soweit dies billigerweise möglich ist und nicht gegen die DSGVO und die Vertraulichkeitsverpflichtungen verstößt und soweit es sich nicht um geschäftskritische Informationen handelt, die vom Käufer ausdrücklich angeforderten Informationen zur Verfügung stellen, die der Käufer benötigt, um seinen Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachzukommen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Gebühr für die Bearbeitung solcher Anfragen und die Bereitstellung solcher Nachhaltigkeitsinformationen zu verlangen.
Verfall
59. Unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 22 und 24 dieser Bedingungen muss jede Forderung gegenüber dem Verkäufer spätestens zwölf (12) Monate nach der Lieferung der Waren, auf die sich die Forderung bezieht, bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden, andernfalls verfällt jegliches Recht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Recht auf Schadenersatz und/oder Erfüllung.
Rechtswahl, Gerichtsstand
60. Die Angebote des Käufers und der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen dem niederländischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Dies gilt auch für alle Verträge, die mit im Ausland ansässigen oder niedergelassenen Käufern geschlossen werden. Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis und den sich daraus ergebenden Verträgen ist das zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers oder, nach Wahl des Verkäufers, das zuständige Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers zuständig. Das Vorstehende lässt die Tatsache unberührt, dass die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen beschließen können, Streitigkeiten durch Mediation, verbindliche Stellungnahme oder ein Schiedsverfahren beizulegen.
Sprache
61. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem niederländischen Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Übersetzung in eine Fremdsprache ist der niederländische Text maßgebend.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden im Oktober 2024 unter der Nummer 31/2024 in der Kanzlei des Bezirksgerichts Arnheim, Niederlande, hinterlegt.